Normalvertrag (NV) Bühne
Der Normalvertrag (NV) Bühne ist 2003 in Kraft getreten und der einschlägige Tarifvertrag für überwiegend künstlerisch Beschäftigte an Theatern in Deutschland. Er vereinigt die ehemaligen Tarifverträge NV Solo und NV Chor/Tanz sowie den Bühnentechniker:innentarifvertrag BTT und den Bühnentechniker:innentarifvertrag Landesbühnen BTTL. Die Zusammenführung der unterschiedlichen künstlerischen Bereiche ermöglicht deutliche Flexibilisierungen im Bereich der Arbeits- und Probenzeit, um das Weiterbestehen von Ensemble- und Repertoirebetrieb zu sichern.
Die Reform des NV Bühne hat der Deutsche Bühnenverein zusammen mit den Künstler:innen-Gewerkschaften Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger (GDBA), Vereinigung deutscher Opern- und Tanzensembles (VdO) und Bundesverband Schauspiel (BFFS) vorangetrieben, um neue Rahmenbedingungen zu schaffen. Insbesondere die Neugestaltung der Vorschriften zu freien Tagen und Ruhezeiten ist ein relevanter Baustein bei der Reform des Tarifvertrags, mit denen für die Beschäftigten des NV Bühne auch eine zeitgemäße Planbarkeit ihrer Arbeit gewährleistet wird.
Einstiegs- und Mindestgage im NV Bühne
Im NV Bühne sind die Verdienstmöglichkeiten für überwiegend künstlerisch Beschäftigte – Solomitglieder, Bühnentechniker:innen, Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder – am Theater geregelt. So schreibt der NV Bühne für Solomitglieder und Bühnentechniker:innen eine Einstiegsgage für Berufseinsteiger:innen und eine Mindestgage nach einer Beschäftigungszeit von zwei Jahren vor.
Seit dem 1. März 2024 gilt für NV Bühne-Beschäftigte an Theatern, die für ihr nichtkünstlerisches Personal den TVöD anwenden:
- Die tarifliche Einstiegsgage von 2.900 € brutto
- Die tarifliche Mindestgage von 3.110 € brutto.
Seit dem 1. Februar 2025 gilt für NV Bühne-Beschäftige an Theatern, die für ihr nichtkünstlerisches Personal den TV-L anwenden:
- Einstiegsgage von 3.075 €
- Mindestgage von 3.285 €.
Damit wurde für die Theater die Dynamisierung der Einstiegs- und Mindestgage umgesetzt, auf die sich der Deutsche Bühnenverein und die Künstler:innen-Gewerkschaften GDBA, VdO und BFFS verständigt haben.
Tarifeinigung NV Bühne
Nach der einseitigen Kündigung des NV Bühne durch zwei der drei NV Bühne-Gewerkschaften, nämlich durch BFFS und GDBA, haben sich alle drei NV Bühne-Gewerkschaften und der Deutsche Bühnenverein in verschiedenen Verhandlungsrunden angenähert und am 7. Mai 2025 den Durchbruch erzielt. So wurde ein Teilabschluss mit Regelungen zu freien Tagen, zur Ruhezeit und zur besseren Planbarkeit der Arbeit sowie eine Reduzierung der Arbeitszeit für überwiegend künstlerisch tätige Bühnentechniker:innen erreicht. Mit dieser Einigung tritt der NV Bühne auch gegenüber den Gewerkschaften GDBA und BFFS rückwirkend zum 1. Januar 2025 wieder vollumfänglich in Kraft.
Der erzielte Teilabschluss beinhaltet folgende Regelungen:
- Regelungen über freie Tage der Beschäftigten,
- Einführung eines Ausgleichstags für die Arbeit an einem Wochenfeiertag,
- Gewährung von erweiterten Ruhezeiten insbesondere vor Vorstellungen,
- Einführung eines verbindlichen Wochenplans,
- Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit der überwiegend künstlerisch tätigen Bühnentechniker:innen an die Arbeitszeit des Öffentlichen Dienstes von 40 auf 39 Stunden bei vollem Lohnausgleich.
Die neuen Regelungen werden schrittweise ab dem 1. August 2025 eingeführt.
Nichtverlängerung NV Bühne
Künstlerisch Beschäftigte – mit Ausnahme von Orchestermusiker:innen – arbeiten auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen. So sind auch Arbeitsverträge nach NV Bühne in der Regel zunächst auf ein bis drei Jahre befristet. Sie verlängern sich jedoch automatisch um jeweils eine weitere Spielzeit, wenn keine der Vertragsparteien rechtzeitig eine sogenannte Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht. Für die Nichtverlängerung eines NV Bühne-Vertrags gelten konkrete Regeln:
- Mitteilungsfrist: eine Nichtverlängerung zum jeweiligen Spielzeitende muss bis zum 31. Oktober des Vorjahres ausgesprochen werden.
- Ausnahme: Für NV Bühne-Beschäftigte, die mehr als acht Spielzeiten an einem Theater beschäftigt sind, gilt eine frühere Frist, nämlich bis zum 31. Juli des Vorjahres.
- Anhörungsgespräch: Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung aussprechen kann, muss er spätestens zwei Wochen vor den genannten Terminen betroffene Arbeitnehmer:innen in einem Gespräch angehört haben. In diesem Gespräch muss der Arbeitgeber künstlerische Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerung erläutern. Als künstlerischer Grund gilt auch ein Intendanzwechsel, der jedoch in der Regel einen Abfindungsanspruch für nichtverlängerte Künstler:innen auslöst.
Kündigung des NV Bühne
Im Juni 2024 haben GDBA und BFFS den NV Bühne gekündigt, so dass der NV Bühne gegenüber beider Gewerkschaften zum 31. Dezember 2024 außer Kraft trat. Die dritte NV Bühne-Gewerkschaft, Vereinigung deutscher Opern- und Tanzensembles (VdO), kündigte den NV Bühne hingegen nicht. Da der Bühnenverein seinerseits keine Kündigung des NV Bühne gegenüber der VdO ausgesprochen hatte, galt dieser ab dem 1. Januar 2025 als zwischen dem Bühnenverein und der VdO abgeschlossener Tarifvertrag weiter.