TVK

Der »Tarifvertrag für Musiker in Konzert- und Theaterorchestern«, kurz TVK, gilt für Musiker:innen in Orchestern, deren Arbeitgeber Mitglied im Deutschen Bühnenverein sind. Ausgenommen vom TVK sind Kapellmeister:innen und Musiker:innen, die als Aushilfen oder für eine bestimmte Produktionsdauer beschäftigt werden. Stimmführer:innen fallen zwar unter den Tarifvertrag, mit ihnen können jedoch im Arbeitsvertrag Vereinbarungen getroffen werden, die von einzelnen Vorschriften des TVK abweichen.

Arbeitszeitregelung im TVK

Im TVK wird die Arbeitszeit nach sogenannten Diensten geregelt. Ein Dienst meint dabei die Mitwirkung der Musiker:innen bei Aufführungen und Proben. Die Anzahl der Dienste ist auf maximal 183 Dienste in einem Ausgleichszeitraum von 24 Wochen beschränkt.

Vergütung im TVK

Die Vergütung für Orchestermusiker:innen setzt sich aus einer Grundvergütung, die von der Vergütungsgruppe des Orchesters abhängt, und einer Tätigkeitszulage zusammen, die zum Beispiel für das Spielen von Nebeninstrumenten zu gewähren ist. Je nach Größe werden Theaterorchester in vier Vergütungsgruppen von A bis D eingruppiert.

Die Eingruppierung von Orchestern richtet sich dabei nach der Gesamtzahl der ausgewiesenen Planstellen, die im TVK nach einzelnen Stimmgruppen geregelt sind. So umfasst beispielsweise ein großes A Orchester 130 Planstellen, ein kleines C Orchester hingegen nur 56 Planstellen. Die Zuordnung von Konzertorchestern zu einer der vier Vergütungsgruppen wird in einem eigenen Konzertorchestertarifvertrag geregelt.