TV Gast
Der TV Gast ist der erste Tarifvertrag für Gastkünstler:innen an Theatern mit Arbeitnehmer:innen-Status. Er tritt erstmals zum 1. Juni 2025 in Kraft. Für freie Künstler:innen, die produktionsbezogen an Mitgliedsbühnen des Deutschen Bühnenvereins beschäftigt werden, legt der TV Gast nun tarifliche Regelungen fest.
Die Regelungen beziehen sich auf:
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Gewährung von Urlaubstagen für Gäste
- Zahlung von Ausfallgagen bei der Absage von Vorstellungen durch die Bühnen.
Das bedeutet, dass nun auch nicht ständig beschäftigte Solist:innen, Chorist:innen und Tänzer:innen Anspruch auf Urlaub haben, wenn sie mindestens 26 Beschäftigungstage vertraglich vereinbart haben. Im Fall von Krankheit erhalten sie ein Entgelt, das sich nach der Größenordnung richtet, die im Tarifvertrag festgelegt wurde. Und wenn eine Bühne eine Vorstellung absagt, wird eine Ausfallgage gezahlt, deren Höhe sich nach dem Absagezeitpunkt staffelt.
Erholungsurlaub im TV Gast
Gastkünstler:innen, die von den Theatern als Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. § 10 TV Gast gestaltet diesen Anspruch der Gastkünstler:innen erstmals tarifvertraglich näher aus: Für je 26 vereinbarte Beschäftigungstage (Probenzeitraum + Vorstellungstage) werden drei Werktage Urlaub - vorrangig in der Probenphase - gewährt.
Im Mitgliederbereich stellen wir ausführliche Informationen zu den Regelungen und Vorschriften des TV Gast sowie Musterarbeitsverträge bereit.
Mindestvergütung im TV Gast
Für Gastkünstler:innen ist die Mindestvergütung an die Höhe der tariflichen Einstiegsgage des NV Bühne geknüpft. Mit der Erhöhung der Einstiegsgage steigt auch die Mindestvergütung für Gäste. So ist sichergestellt, dass sich diese genauso wie die übrigen Gagen und Gehälter an den Bühnen linear entwickelt.