Gruppen

Gruppen

Die Mitgliedschaft des Bühnenvereins ist in fünf Gruppen organisiert. Jedes Mitglied gehört der entsprechenden Gruppe automatisch an. So gehören Rechtsträger der Rechtsträgergruppe an oder eine Intendantin, die auch persönliches Mitglied im Bühnenverein ist, zur Intendant:innengruppe. Die Mitglieder aller Gruppen bilden zusammen mit den Mitgliedern des Landesbühnenausschuss die Hauptversammlung. Zudem sind die Co-Vorsitzenden der Gruppen und des Landesbühnenausschusses Mitglied im Präsidium des Bühnenvereins.

Rechtsträgergruppe

Rechtsträger sind Gebietskörperschaften wie Kommunen oder Länder oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie können Mitglied des Bühnenvereins werden, wenn sie mindestens ein Theater oder Orchester dauerhaft und wesentlich bezuschussen, es also institutionell fördern. Die Vertreter:innen der Rechtsträger gehören der Rechtsträgergruppe an. Ein Rechtsträger kann die Mitgliedschaft nur für alle von ihm betriebenen Theater und Orchester erwerben.

Co-Vorsitzende

Vertreter:innen

Privattheatergruppe

Theater- und Orchester, an denen Rechtsträger weder als Träger noch im Rahmen einer Förderung wesentlich beteiligt sind, sind die Privattheater. Zudem gilt für Privattheater, dass sie ein eigenes Ensemble beschäftigen, in Abgrenzung zu freien Theatern, die ausschließlich Gastkünstler:innen engagieren. Sie sind in der Privattheatergruppe des Bühnenvereins organisiert.

Co-Vorsitzende

Intendant:innengruppe

Künstlerische Leiter:innen eines Theaters oder Orchesters können persönliches Mitglied im Bühnenverein werden, wenn sie finanziell nicht wesentlich am Theaterbetrieb beteiligt sind. Als persönliches Mitglied gehören sie zur Intendant:innengruppe. Neben den Co-Vorsitzenden hat die Intendant:innengruppe auch eine eigene Geschäftsführung.

Co-Vorsitzende und Geschäftsführung

Verwaltungsdirektor:innengruppe

Verwaltungsdirektor:innen oder Kaufmännische Geschäftsführer:innen eines Theater- oder Orchesterbetriebs können ebenfalls persönliche Mitglieder im Bühnenverein sein und gehören dort der Verwaltungsdirektor:innengruppe an. 

Co-Vorsitzende und Geschäftsführung

Gruppe der Außerordentlichen Mitglieder

Als sogenanntes Außerordentliches Mitglied können auch Rundfunk- und Fernsehanstalten, Festspiele und Hochschulen mit Theater- und Orchesterbezug Mitglied im Bühnenverein werden. Sie sind in der Gruppe der Außerordentlichen Mitglieder vereint. 

Co-Vorsitzende

Landesbühnenausschuss

Der Landesbühnenausschuss vereint alle Landesbühnen, die über die Rechtsträgergruppe organisiert sind. Landesbühnen sind Theater oder Orchester, die ihre Aufgaben für ein regionales Spielgebiet erfüllen und nach dem schriftlich erklärten Willen ihres Rechtsträgers nicht vorwiegend an ihrem Standort zu spielen haben.

Co-Vorsitzende